Kontakt: AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der
VISP GmbH
im Folgenden kurz „VISP“ genannt
Gültig ab 1.5.2007
1. Geltungsbereich:
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: "AGB")
von VISP gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges
vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen
der Schriftform.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen
der Vertragspartner von VISP gelten auch dann nicht, wenn VISP derartigen abweichenden
(Geschäfts-)Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem
Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch VISP
nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen
der Vertragspartner von VISP.
1.3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen
nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet,
im schriftlichen Einvernehmen mit VISP die unwirksame Regelung durch eine solche
zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich
am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
1.4. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten
sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden
Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I 2002/102.
2. Angebot und Annahme:
2.1. Angebote von VISP erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen
Irrtümern.
2.2. Anbote von VISP, die über ein standardisiertes, elektronisches System
erfolgen, kommen durch schriftliche Anbotsannahme durch den Auftraggeber zustande.
VISP ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente
Vertragsannahme gelten zu lassen.
2.3. Nicht standardisierte (Projekt-)Geschäfte kommen erst mit schriftlicher
Auftragsbestätigung durch VISP zustande. VISP ist jedoch berechtigt, im
Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten
zu lassen.
2.4. Unterschriften auf Liefer- bzw. Begleitscheinen gelten jedenfalls als Anbotsannahme.
2.5. VISP ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden
zu prüfen sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht
ausgehen.
3. Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen,
Kostenüberschreitungen, Auftragsänderungen und Zusatzaufträge:
3.1. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von VISP nach
bestem Fachwissen erstellt. VISP leistet jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
3.2. Von VISP erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
3.3. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß
von bis zu 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben,
ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist
VISP berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung
zu stellen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten
Gesamtpreises ist der Vertragspartner von VISP unverzüglich auf diesen
Umstand hinzuweisen. Geht VISP innerhalb von drei Tagen ab Verständigung
des Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben
oder eine mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der
Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden
erklärt, ist VISP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner
ist in diesem Falle verpflichtet, VISP die ihr tatsächlich entstandenen
Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht VISP innerhalb von drei Tagen
ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung
kein Schreiben oder mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem
sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht
einverstanden erklärt, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen
Kostenerhöhungen als genehmigt.
3.4. Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch VISP veranschlagter oder
geschätzter Preis ist insofern verbindlich, als Menge und Qualität
der Proben der tatsächlichen Quantität und Qualität des Materials
entsprechen. Wenn sich während eines laufenden Auftrages die Mengen oder
Qualitäten des Materials ändern, so ist eine Preisanpassung entsprechend
der tatsächlichen Mehrkosten jederzeit möglich.
3.5. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von VISP ohne
weiteres zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
4. Behältnisse und andere Betriebsmittel:
4.1. Die von VISP bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container
udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum. Seitens VISP wird
für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung übernommen.
Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten
Behältnisse sowie für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung
derselben haftet der Verwender.
4.2. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des Vertragspartners
oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend
ausgeführt sein. Sollte es sich dabei um Behältnisse im Sinne des
§ 2 VerpackVO handeln, so hat der Vertragspartner vorab für die Lizenzierung
bzw. Entpflichtung dieser Behältnisse zu sorgen und VISP diesbezüglich
von allen Ansprüchen freizuhalten. VISP ist berechtigt, diese Behältnisse
mit eigenen Aufklebern zu versehen.
4.3. Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftragnehmer gegen
witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen.
5. Eigentumsverhältnisse:
5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten
Behälter ersatzlos in das Eigentum von VISP über, sofern keine gesetzlichen
und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe
des Materials an den Übernehmer über.
5.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit
Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen
und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.4. An Abfällen, für die VISP keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere
strahlende oder explosive Stoffe), erlangt VISP kein Eigentum.
6. Preise:
6.1. Sämtliche für die von VISP zu erbringenden Leistungen von VISP
genannten oder mit VISP vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen
Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller
im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch VISP oder des Vertragsschlusses existierenden
Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch
exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen
Altlastenbeitrag (kurz „Alsag“), sofern nicht anders vereinbart.
6.2. VISP ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren
Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor
allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen
oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen,
mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw., oder Gebühren,
Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing,
usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben.
6.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen
von VISP gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der
Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich
verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder
ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index.
Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat
des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung
einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch
VISP, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die
sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei
Jahren.
7. Zahlung:
7.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart
wird, ist der Vertragspartner nach Leistungserbringung und Rechnungslegung zur
vollständigen Bezahlung des Preises für die von VISP erbrachten Leistungen
verpflichtet.
7.2. Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen
und anderer, von VISP geführten Aufzeichnungen.
7.3. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt netto zur Zahlung
fällig.
7.4. Der Vertragspartner von VISP ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung durch VISP zur Gänze, sondern
nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet VISP
dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch
dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
7.5. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher
Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig
gerichtlich festgestellt oder wurden von VISP ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
7.6. Allfällige dem Vertragspartner von VISP gewährte Rabatte und
Skonti stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen
Zahlung.
7.7. Bei (auch unverschuldetem) Zahlungsverzug ist VISP berechtigt 12% Verzugszinsen
p.a. anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen. Der Vertragspartner ist weiters
bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, VISP alle in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung
offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten, wie insbesondere Mahn-, Inkasso-,
Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten, zu ersetzen.
7.8. An VISP geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige
Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach
auf die jeweils älteste fällige Forderung von VISP anzurechnen.
7.9. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist VISP berechtigt, jederzeit
und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa,
Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weigert
sich der Vertragspartner, Vorauskassa, etc. zu leisten, ist VISP berechtigt,
ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche
gegen VISP erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist
in diesem Falle verpflichtet, VISP die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen
in vollem Umfang zu ersetzen.
7.10. Forderungen gegen VISP dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung
durch VISP nicht an Dritte abgetreten werden.
7.11. Sollte der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer
angemessenen Nachfrist Rechnungen nicht begleichen, so ist VISP berechtigt,
vom Vertrag zurück zu treten und die weitere Übernahme der Abfälle
zu verweigern bzw. die übernommenen Abfälle zurückzustellen.
Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (zB Transport-, Lager- und Manipulationskosten)
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
8. Übernahme der Abfälle:
8.1. Der Übergeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls
verantwortlich und haftet für alle Schäden, die VISP oder Dritten
durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder
Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle, oder
Altstoffe entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung
in eine der angeführten Abfallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung
über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in den jeweils
geltenden Fassungen nach einer von VISP auf Kosten des Auftraggebers durchgeführten
Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide
Seiten bindend.
8.2. Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen,
technisch einwandfreien Behältnissen einschließlich der entsprechenden
Dokumentation (z.B. Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung
etc.) an VISP zu übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann
seitens VISP die Annahme verweigert werden.
8.3. VISP kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe
oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe
enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten,
wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr
in Verzug kann VISP eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit
zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung
und der Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.
8.4. Wenn VISP, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung,
Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die
Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.
8.5. Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber
die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme
zu tragen.
8.6. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen,
ist VISP berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten
des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung
und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls
ist die Wiegung durch VISP oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle
maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch VISP aufgrund eingesandter
Muster und Proben ist stets unverbindlich. Verbindliche Anbote können ausschließlich
nach von VISP selbst durchgeführten Probenahmen abgegeben werden.
9. Abholung und Eigenanlieferung:
9.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch VISP erfolgt diese durch LKW.
Hiebei steht es VISP frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese
durch einen Dritten durchführen zu lassen.
9.2. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme
oder der Entladung der Abfälle, sowie die Kosten für vom Auftraggeber
veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen.
9.3. Eine Eigenanlieferung durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Abstimmung
und Terminvereinbarung mit VISP möglich. Die angelieferten Abfälle
müssen hinsichtlich Transport und Verpackung den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse
werden von VISP nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen
werden von VISP gegen geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht.
Diese Kosten umfassen Regiezeiten, Neuverpackungen und Entsorgung der ungeeigneten/undichten
Verpackung.
10. Gewährleistung und Schadenersatz:
10.1. Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die
in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder
unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden
sind bzw. entstehen werden.
10.2. Der Vertragspartner von VISP ist zur sofortigen Überprüfung
der von VISP erbrachten Leistungen verpflichtet und hat VISP etwaige Mängel
innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation
des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz-
und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.
10.3. VISP ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl
durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein
Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle
einer Mängelbehebung durch VISP tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist
ein.
10.4. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche
einvernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel selbst, hat VISP für
die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn VISP dieser Verbesserung
durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt
hat.
10.5. VISP haftet nicht für Schäden,
die infolge gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder
außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
10.6. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen
Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von VISP müssen innerhalb
von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen
und erloschen gelten.
10.7. Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung
oder verspätete Abholungen übernimmt VISP keinerlei Haftung. Der Kunde
erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang
VISP gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
10.8. Eine Inanspruchnahme von VISP aus dem Titel des Schadenersatzes ist in
Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober
Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche
verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung
oder Lieferung durch VISP.
11. Beseitigung, Verwertung:
VISP behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle
der Beseitigung der Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.
12. Einwilligung zu Werbung und Information
Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Einwilligung zur schriftlichen
oder fernmündlichen Betreuung, insbesondere auch zur Zusendung von E-Mails
zu Werbe- und Informationszwecken, seitens von VISP und dessen verbundene Unternehmen.
13. Verbrauchergeschäfte
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Konsumentenschutzgesetzes(KSchG)
vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit
einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an
Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden
Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch
vollinhaltlich aufrecht.
14. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
14.1. Auf alle Verträge zwischen VISP und ihren Kunden ist österreichisches
materielles und formelles Recht anzuwenden.
14.2. Für alle Streitigkeiten zwischen VISP und ihren Vertragspartnern
wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Tulln
vereinbart.
14.3. Ab dem 1. 5. 2007 werden diese AGB auf alle neuen Vertragsbeziehungen
angewendet.
Grafenwörth, am 1. 5.2007