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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der
VISP GmbH
im Folgenden kurz „VISP“ genannt

Gültig ab 1.5.2007

1. Geltungsbereich:
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: "AGB") von VISP gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen der Vertragspartner von VISP gelten auch dann nicht, wenn VISP derartigen abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch VISP nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner von VISP.
1.3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im schriftlichen Einvernehmen mit VISP die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
1.4. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 2002/102.

2. Angebot und Annahme:
2.1. Angebote von VISP erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
2.2. Anbote von VISP, die über ein standardisiertes, elektronisches System erfolgen, kommen durch schriftliche Anbotsannahme durch den Auftraggeber zustande. VISP ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.
2.3. Nicht standardisierte (Projekt-)Geschäfte kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch VISP zustande. VISP ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.
2.4. Unterschriften auf Liefer- bzw. Begleitscheinen gelten jedenfalls als Anbotsannahme.
2.5. VISP ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen.

3. Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen, Kostenüberschreitungen, Auftragsänderungen und Zusatzaufträge:
3.1. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von VISP nach bestem Fachwissen erstellt. VISP leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
3.2. Von VISP erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.3. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist VISP berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten Gesamtpreises ist der Vertragspartner von VISP unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Geht VISP innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben oder eine mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist VISP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, VISP die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht VISP innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein Schreiben oder mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt.
3.4. Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch VISP veranschlagter oder geschätzter Preis ist insofern verbindlich, als Menge und Qualität der Proben der tatsächlichen Quantität und Qualität des Materials entsprechen. Wenn sich während eines laufenden Auftrages die Mengen oder Qualitäten des Materials ändern, so ist eine Preisanpassung entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten jederzeit möglich.
3.5. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von VISP ohne weiteres zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

4. Behältnisse und andere Betriebsmittel:
4.1. Die von VISP bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum. Seitens VISP wird für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse sowie für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung derselben haftet der Verwender.
4.2. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein. Sollte es sich dabei um Behältnisse im Sinne des § 2 VerpackVO handeln, so hat der Vertragspartner vorab für die Lizenzierung bzw. Entpflichtung dieser Behältnisse zu sorgen und VISP diesbezüglich von allen Ansprüchen freizuhalten. VISP ist berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen Aufklebern zu versehen.
4.3. Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftragnehmer gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen.

5. Eigentumsverhältnisse:
5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von VISP über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über.
5.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.4. An Abfällen, für die VISP keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere strahlende oder explosive Stoffe), erlangt VISP kein Eigentum.

6. Preise:
6.1. Sämtliche für die von VISP zu erbringenden Leistungen von VISP genannten oder mit VISP vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch VISP oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz „Alsag“), sofern nicht anders vereinbart.
6.2. VISP ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben.
6.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von VISP gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch VISP, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.

7. Zahlung:
7.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, ist der Vertragspartner nach Leistungserbringung und Rechnungslegung zur vollständigen Bezahlung des Preises für die von VISP erbrachten Leistungen verpflichtet.
7.2. Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen und anderer, von VISP geführten Aufzeichnungen.
7.3. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig.
7.4. Der Vertragspartner von VISP ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch VISP zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet VISP dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
7.5. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von VISP ausdrücklich schriftlich anerkannt.
7.6. Allfällige dem Vertragspartner von VISP gewährte Rabatte und Skonti stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
7.7. Bei (auch unverschuldetem) Zahlungsverzug ist VISP berechtigt 12% Verzugszinsen p.a. anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen. Der Vertragspartner ist weiters bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, VISP alle in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten, wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten, zu ersetzen.
7.8. An VISP geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von VISP anzurechnen.
7.9. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist VISP berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, Vorauskassa, etc. zu leisten, ist VISP berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen VISP erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, VISP die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
7.10. Forderungen gegen VISP dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch VISP nicht an Dritte abgetreten werden.
7.11. Sollte der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist Rechnungen nicht begleichen, so ist VISP berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die weitere Übernahme der Abfälle zu verweigern bzw. die übernommenen Abfälle zurückzustellen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (zB Transport-, Lager- und Manipulationskosten) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

8. Übernahme der Abfälle:
8.1. Der Übergeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, die VISP oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle, oder Altstoffe entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung in eine der angeführten Abfallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in den jeweils geltenden Fassungen nach einer von VISP auf Kosten des Auftraggebers durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.
8.2. Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen einschließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung etc.) an VISP zu übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann seitens VISP die Annahme verweigert werden.
8.3. VISP kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann VISP eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung und der Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.
8.4. Wenn VISP, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung, Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.
8.5. Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.
8.6. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist VISP berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch VISP oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch VISP aufgrund eingesandter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Verbindliche Anbote können ausschließlich nach von VISP selbst durchgeführten Probenahmen abgegeben werden.

9. Abholung und Eigenanlieferung:
9.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch VISP erfolgt diese durch LKW. Hiebei steht es VISP frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese durch einen Dritten durchführen zu lassen.
9.2. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle, sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen.
9.3. Eine Eigenanlieferung durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Abstimmung und Terminvereinbarung mit VISP möglich. Die angelieferten Abfälle müssen hinsichtlich Transport und Verpackung den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse werden von VISP nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von VISP gegen geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht. Diese Kosten umfassen Regiezeiten, Neuverpackungen und Entsorgung der ungeeigneten/undichten Verpackung.

10. Gewährleistung und Schadenersatz:
10.1. Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden.
10.2. Der Vertragspartner von VISP ist zur sofortigen Überprüfung der von VISP erbrachten Leistungen verpflichtet und hat VISP etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.
10.3. VISP ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch VISP tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
10.4. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche einvernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel selbst, hat VISP für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn VISP dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
10.5. VISP haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
10.6. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von VISP müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und erloschen gelten.
10.7. Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt VISP keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang VISP gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
10.8. Eine Inanspruchnahme von VISP aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch VISP.

11. Beseitigung, Verwertung:
VISP behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Beseitigung der Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.

12. Einwilligung zu Werbung und Information
Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Einwilligung zur schriftlichen oder fernmündlichen Betreuung, insbesondere auch zur Zusendung von E-Mails zu Werbe- und Informationszwecken, seitens von VISP und dessen verbundene Unternehmen.

13. Verbrauchergeschäfte
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Konsumentenschutzgesetzes(KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.

14. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
14.1. Auf alle Verträge zwischen VISP und ihren Kunden ist österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden.
14.2. Für alle Streitigkeiten zwischen VISP und ihren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Tulln vereinbart.
14.3. Ab dem 1. 5. 2007 werden diese AGB auf alle neuen Vertragsbeziehungen angewendet.
Grafenwörth, am 1. 5.2007

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